Ein angehender Junglandwirt fragt:
„In der Badischen Bauern Zeitung und auf der BLHV-Website wurde über eine attraktive Junglandwirteprämie von 134 Euro je Hektar für fünf Jahre und für bis zu 120 Hektar informiert. Ich habe keine landwirtschaftliche Ausbildung, würde aber gerne als Junglandwirt in einen landwirtschaftlichen Betrieb einsteigen. Kann ich bzw. eine GbR, an der ich mich beteilige, 2024 die Junglandwirteprämie beantragen, wenn ich jetzt zwei Jahre lang auf einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben arbeite?“
Hubert God vom BLHV antwortet:
„Ja, eine vorherige Tätigkeit in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben von zusammen mindestens zwei Jahren genügt. Sie ist aber auch erforderlich, da Sie keine einschlägige Ausbildung haben. Wenn Sie also schnell, bis allerspätestens am 16. Mai 2022, eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufnehmen, können Sie den Zweijahreszeitraum mit dem Antrag am 15. Mai 2024 gerade noch erfüllen.
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung regelt, welche Tätigkeiten im Zweijahreszeitraum in einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Erhalt der Junglandwirteprämie anerkannt werden. Es sind drei Formen möglich:
Sie vereinbaren eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
a) als Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag oder
b) als Gesellschafter in einem Gesellschaftervertrag oder
c) Sie melden sich bei der SVLFG als mithelfender Familienangehöriger (MiFa) im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung an.
Für den Fall, dass Sie bereits Gesellschafter in einer landwirtschaftlichen Betriebs-GbR sind, sollten Sie darauf achten, dass die oben genannte Voraussetzung der wöchentlichen Arbeitszeit sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Im Zweifel sollten Sie auf einen schriftlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung hinwirken, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst und ein Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche vereinbart wird.
Daneben müssen Sie die altbekannten Voraussetzungen erfüllen, dass Sie
1) im Jahr der erstmaligen Antragstellung der Junglandwirteprämie noch keine 41 Jahre alt sind und
2) sich noch nicht länger als fünf Jahre in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben.
Ich muss hier noch darauf hinweisen, dass die genannten Regelungen erst in Kraft treten, sobald die EU-Kommission dem nationalen Strategieplan Deutschlands zugestimmt hat. Damit wird erst nach der Sommerpause gerechnet.“