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Jetzt ab 20 ha Pflicht zur Stoffstrombilanz

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Sämtliche Betriebe ab 20 Hektar oder ab 50 GV sind ab dem Kalenderjahr 2023 oder dem Wirtschaftsjahr 2023/2024 zur regelmäßigen Dokumentation der Nährstoffzufuhren und -abfuhren verpflichtet. Darauf weist der BLHV hin.

In einer ersten Phase sind in Südbaden nur wenige Betriebe betroffen gewesen von der „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen“, kurz: Stoffstrombilanzverordnung. Sie ist 2018 in Kraft getreten.
Die Stoffstrombilanz soll einen Überblick über einen möglichst ausgewogenen Nährstoffkreislauf der Betriebe geben und Nährstoffverluste in die Umwelt verringern. Bislang ist zu Aufzeichnungen und Erstellung einer Stoffstrombilanz nur verpflichtet, wer mehr als 50 GV hält oder mehr als 30 Hektar Fläche bewirtschaftet mit einem Viehbesatz über 2,5 GV/ha.
In einer zweiten Phase sinken ab dem bevorstehenden Jahreswechsel jedoch die Schwellen nach unten, ab denen Betriebe zur laufenden Dokumentation und zur Erstellung einer jährlichen Bilanz verpflichtet sind. Dann müssen landwirtschaftliche Betriebe eine Stoffstrombilanz anfertigen, die

  • mehr als 750 kg Stickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern aufnehmen,
  • mehr als 20 Hektar Fläche bewirtschaften oder
  • mehr als 50 GV halten.
    Von der Pflicht erfasst sind auch Biogasbetriebe, die Wirtschaftsdünger oder Substrate aus einem stoffstrombilanz-pflichtigen Betrieb beziehen oder dorthin abgeben. Das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügt zur Pflicht, auch bei Extensivbetrieben.

Ob man verpflichtet ist oder nicht, ist in einem Entscheidungsbaum dargestellt, den das LTZ Augustenberg gemeinsam mit anderen Fachleuten herausgegeben hat.

Was zu tun ist

In der Stoffstrombilanz werden alle Stickstoff- und Phosphorströme, die in den Betrieb hineinfließen und ihn verlassen, abgebildet. Zu erfassen sind die N- und P-Mengen von Futter- und Düngemitteln, Saatgut, Tieren und deren Erzeugnissen, Stickstofffixierung durch Leguminosen etc. Die Dokumentation erfolgt fortlaufend innerhalb von drei Monaten anhand der auf Lieferscheinen und Rechnungen ausgewiesenen Nährstoffgehalte. Für im Betrieb anfallende Nährstoffe oder nicht ausgezeichnete Zukaufware müssen die Nährstoffgehalte anhand von Kennwerten ermittelt werden.
Die Bilanz kann sich auf das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr beziehen. In jedem Fall muss die Bilanz spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Bezugsjahres fertiggestellt sein. Wählt ein landwirtschaftlicher Betrieb das Wirtschaftsjahr, so beginnt die Dokumentationspflicht in der Regel am 1. Juli 2023 und die Bilanz muss dann zum 31. Dezember 2024 fertig sein. Das wird idealerweise künftig mit den Buchführungsprogrammen gleich mit erledigt.

Man muss das Ergebnis auch selbst bewerten

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine Bewertung der Stickstoffbilanz vorzunehmen, während für das Phosphor-Saldo keine Bewertung vorgeschrieben ist. Auch hier kann man wählen, ob man die Bewertung anhand eines zuvor berechneten, betriebsindividuellen Maximalwertes vornimmt oder einen maximalen N-Wert von 175 kg N/ha zugrunde legt. Die Stoffstrombilanz muss den Behörden nur nach vorheriger Aufforderung vorgelegt werden. Überschreitet die Bilanz den zulässigen Schwellenwert von 175 kg N/ha im dreijährigen Mittel bzw. den zulässigen betriebsindividuellen Wert um zehn Prozent, kann die Behörde anordnen, dass der Betriebsinhaber an einer verpflichtenden Beratung teilnimmt.

Alle Zufuhren und Abgaben müssen innerhalb von drei Monaten dokumentiert worden sein, ebenso wie die Art und Weise von deren Berechnung. Nachweise und Belege müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Wer die Stoffstrombilanz nicht, nicht richtig, unvollständig oder zu spät erstellt, begeht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Prämienrelevant ist ein Verstoß allerdings nicht.

Hier gibt’s Unterstützung

BLHV-Mitglieder können darüber hinaus vom Agrardienst Baden, Telefon 0761/271 33 831, gegen Gebühr Unterstützung anfordern. Die Bundesregierung plant eine Überarbeitung der Verordnung, wobei diese nur für den Bereich der Bewertung der Nährstoffüberschüsse zu erwarten ist. Der BLHV wird über die Änderungen der Stoffstrombilanzverordnung informieren.

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